Mexiko und "die andere Seite"
Mexiko-USA
Mexiko-Deutschland
Mexiko-EU

 

Grundlage der Beziehungen zwischen der EU und Mexiko sind die Gemeinsame Feierliche Erklärung von Paris vom 2. Mai 1995 sowie das am 8. Dezember 1997 geschlossene sog. Globalabkommen ("Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits"). Das Abkommen dient der umfassenden Regelung und Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Mexiko durch

  • politischen Dialog
  • Zusammenarbeit in sozialen Fragen, bei der Armutsbekämpfung und im kulturellen Bereich sowie
  • die Entwicklung des gegenseitigen Handels.

Durch seine Kooperationsmechanismen bietet das Abkommen der EU die Möglichkeit, einen intensiven Diskussionsprozess mit Mexiko zu Menschenrechtsfragen einzuleiten.

Das Abkommen wurde mittlerweile vom Europäischen Parlament und den meisten Mitgliedstaaten ratifiziert, darunter am 17. Juni 1999 durch den Deutschen Bundestag. Die deutsche Ratifizierungsurkunde wurde am 23. November 1999 hinterlegt. Das Ratifizierungsverfahren im mexikanischen Parlament ist im Gange.

Ein Interimsabkommen über den Handel ist bereits am 01.07.1998 in Kraft getreten. Auf seiner Grundlage wurden Verhandlungen über Freihandelsabkommen am 25. November 1999 abgeschlossen. Seine Inkraftsetzung erfolgte durch Beschluss des Gemischten Rats EU/Mexiko am 23.03.2000 in Lissabon in Anwesenheit des mexikanischen Staatspräsidenten Zedillo. Das Abkommen erhält besondere Bedeutung durch den erzielten deutlichen Fortschritt für die europäische Wirtschaft beim Marktzugang zur nordamerikanischen Freihandelszone NAFTA dar. Die wichtigsten Punkte sind:

  • 95% des derzeitigen Warenhandels werden erfasst;
  • weitgehende Beseitigung aller Diskriminierungen im Dienstleistungsverkehr;
  • schrittweise Einführung der Zollfreiheit für alle gewerblichen Waren bis 2007;
  • 52% der EG – Ausfuhren können bis 2003 zollfrei nach Mexiko eingeführt werden,
  • für die restlichen 48% gilt bis 2003 ein Zollsatz von 5%;
  • bei Agrar – und Fischereierzeugnissen wurde EU schneller und uneingeschränkter Marktzugang für wichtige Exportprodukte wie Wein, Spirituosen und Olivenöl garantiert;
  • bei Dienstleistungen besserer Marktzugang für EU-Unternehmen als für USA und Kanada;
  • Verpflichtung zur Liberalisierung von Investitionen und damit zusammenhängenden Zahlungen vorgesehen.
  • umfassender Zugang zum mexikanischen Markt für öffentliche Aufträge zu ähnlichen Bedingungen wie im NAFTA – Rahmen;
  • Regelungen zu Wettbewerbsfragen, Schutz des geistigen Eigentums sowie Streitbeilegungsmechanismus.

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